Unsere Position zum Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG)

Hier kannst Du unsere Stellungnahme zum EAG lesen. Wir haben sie im Rahmen der parlamentarischen Begutachtung eingebracht. Auf der Webseite des Parlaments findest Du sie inklusive unserer textlichen Änderungsvorschläge. 

20.10.2021, Ulfert Höhne

Das Ziel der EU-Richtlinien

Der Gesetzentwurf zum EAG-Paket soll die EU-Energie-Richtlinien 2018/2001 (Erneuerbare Energien Richtlinie, „REDII“) und 2019/944 (Elektrizitätsmarkt-Richtlinie, „EMD“) umsetzen.

Die Vorgaben der EU-Energie-Richtlinien zielen auf eine sehr starke Rolle der Bürgerinnen und Bürger im Energiesystem.  Dies als „aktive Kunden“ (EMD), „Eigenerzeuger“ (RED), „gemeinschaftliche Eigenerzeuger“ (RED), „Erneuerbare Energie-Gemeinschaften“ (RED) und „Bürgerenergiegemeinschaften“ (EMD), alle zusammen informell als „Bürgerenergie“[1]

Diese starke Rolle zu etablieren, erfordert eine mutige, tiefgreifende Umgestaltung des Energiesystems und „eine Anpassung der geltenden Vorschriften für den Stromhandel sowie Änderungen der Aufgaben bisheriger Marktteilnehmer“[2]

Die Begründung für diesen Ansatz wurde in mehreren Papieren des sog. Clean Energy Packages geliefert:  Nur aktive Bürger*innen-Beteiligung ermöglicht die Dynamik, die Akzeptanz, die Innovations- und Umsetzungskraft für die rasche Transformation des Energiesystem.

 

Das Gesetz, das jetzt verhandelt wird, bestimmt die Struktur und den Entwick­lungsspielraum der Bürger*innen-Energie für lange Zeit – hegt ihn ein oder entfesselt einen Boom. Die Reglung, die Österreich trifft, wird jedenfalls die Umsetzung in allen anderen Mitgliedstaaten mit beeinflussen.

Die Chance, eine neue österreichische und europäische Energiewirt­schaft mit wirklich aktiver Rolle der Bürger*innen anzustoßen und diese Kraft für Klimaschutz durch dezentrale, digitale und demokratische Energiewende zu nutzen, besteht jetzt.[3]

Kritik am Konzept des EAG bzgl. Bürger*innen-Energie

Das im Entwurf vorgelegte österreichische Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzespaket droht diese Chance zu verpassen. Statt das Energierecht nach den Vorgaben des Clean Energy Packages konse­quent neu zu denken – „with citizens at its core, where citizens take ownership of the energy transition[4] –, beschränkt sich der Entwurf darauf, das bestehende Modell der „collective generation“ ansonsten weiter passiver Konsumenten (§ 16a ElWOG) regulatorisch minimalis­tisch[5] zu erweitern. 

Über dieses sehr eingeschränkte Modell hinaus bietet der Entwurf kaum wirksame Stärkung der Bürger*innen im Energiesystem, sondern schreibt das Paradigma der eingesessenen E‑Wirtschaft fort.  Die breite Palette systemischer Optionen der EU Richtlinien bleiben unge­nutzt: Es fehlt die Stärkung der Eigenversorgung; es fehlen Möglichkeiten großräumiger und gar grenzüberschreitender Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften; es fehlen systemi­sche Vorteile für Bürger-Energie-Gemeinschaften; es fehlt die Einfachheit des Konzepts, um Energiegemeinschaften zu einem Erfolgsmodell der Bürger*innen-Aktivierung zu machen; es fehlen alle Maßnahmen, um regionales Engagement gegenüber mächtigen Investoren zu stärken.  

Es wird i.W. das bisherige Modell ‚Gemeinschaftliche Erzeugungsanlagen‘ gem. §16a ElWOG erweitert, das wenig erfolgreich war, weil zu kompliziert und zu restriktiv. – Unwahrscheinlich also, dass die technisch und administrativ noch komplexeren Konstrukte des Entwurfs (§16b ElWOG und §74ff EAG) die Vorgaben der Richtlinien erfüllen, die da lauten:   

 

By empowering consumers and providing them with the tools to participate more in the energy market, including participating in new ways, it is intended that citizens in the Union benefit from the internal market for electricity and that the Union’s renewable energy targets are attained.“[6]

Das kann nur gelingen, wenn wir eine konsequente Ausrichtung des neuen Gesetzes auf das Ziel Bürger*innen-Energie schaffen. OurPower hat auf Basis des vorgelegten Gesetzentwurfs Verbesserungen erarbeitet, die die Chance nützen. Dies im nächsten Blog-Artikel.

— 

[1] EMD ErwGr. 43

[2] EMD ErwGr. 6

[3] EMD ErwGr. 37 und RED ErwGr 70

[4] EMD Recital 4

[5] Hingewiesen sei, dass der §16b im ElWOG, der Bürger-Energie-Gemeinschaften definiert, im „4. Teil, Betrieb von Netzen,“ angesiedelt ist.

[6] EMD Recital 10  — Betont sei, dass dieses Erneuerbaren-Ausbau-Ziel in der Strommarkt-Richtlinie (EMD) steht, die Bürger-Energie-Gemeinschaften behandelt.

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